Die Kosten für die Wirtschaft, die sich aus der Anzeige des Aufbaus und der
Außerbetriebnahme von Normal- und Schnellladepunkten gemäß § 4 Absatz 1 sowie der
Anzeige des Betriebs eines Schnellladepunktes gemäß § 4 Absatz 3 ergeben, werden bis zum
Jahr 2020 voraussichtlich etwa 811 000,00 Euro betragen. Es wird davon ausgegangen, dass
sich die Kosten einer Anzeige auf jeweils maximal 22,90 Euro belaufen, was einer halben
Arbeitsstunde nach Maßgabe der durchschnittlichen Vergütung eines Arbeitnehmers in der
Energiewirtschaft entspricht.
Bei 7 000 zu errichtenden Schnellladepunkten belaufen sich die Kosten der Wirtschaft für die
Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Jahr 2020 auf maximal 2 170 000,00 Euro.
Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten für die Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer
1 bei Wechselstrom-Schnellladepunkten circa 250,00 Euro pro Ladepunkt betragen werden. Bei
Gleichstrom-Schnellladepunkten wird von Kosten für eine Erstprüfung gemäß § 4 Absatz 2
Nummer 1 in Höhe von circa 310,00 Euro pro Ladepunkt ausgegangen.
Hinzu kommen Kosten für Wiederholungsprüfungen für Schnellladepunkte gemäß § 4 Absatz 2
Nummer 2. Unter Zugrundelegung eines zwei- bis dreijährigen Prüfintervalls belaufen sich die
Kosten für die Wirtschaft auf maximal 2 100 000,00 Euro. Bei WechselstromSchnelladepunkten
werden hierfür voraussichtlich Kosten in Höhe von circa 170,00 Euro pro
Ladepunkt anfallen. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 für
Gleichstrom-Schnellladepunkte werden derzeit auf circa 250,00 Euro pro Ladepunkt geschätzt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Schnellladepunkte gleichförmig bis zum Jahr
2020 auf 7 000 steigt, sodass pro Jahr circa 1 400 Schnellladepunkte errichtet werden.